Beförderungsauswahl / Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung
Das Anforderungsprofil für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr fest 
und verschriftlicht es dann in der Ausschreibung.
Hier kann ein Ansatzpunkt für Kritik liegen, insbesondere wenn die Anforderungen 
zu sehr auf eine konkrete Funktion (und nicht generell auf das Statusamt) 
zugeschnitten sind und damit der Bewerberkreis eingeengt wird, weil sich 
diejenigen nicht bewerben, die einzelne Anforderungen nicht erfüllen. 
Bewerben sie sich doch, werden sie zu Unrecht abgelehnt.
Die Ausschreibung von Beförderungsstellen soll grundsätzlich auf das Statusamt bezogen sein.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.20 - 2 VR 3.20 -
RN 18 
Da Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG 
nicht der konkrete Dienstposten, sondern das angestrebte Statusamt ist, darf 
die Auswahl für die Vergabe eines förderlichen Dienstpostens grundsätzlich 
nicht anhand der Anforderungen dieses konkret-funktionellen Amts vorgenommen 
werden.  
Eine Ausnahme hiervon ist nur anzuerkennen, wenn die Wahrnehmung der 
Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten 
voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und die er 
sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der 
Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 
20.06.13 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31 m.w.N.). ...
Die Meinung, es sei von entscheidender Bedeutung, welcher Bewerber die 
Anforderungen eines ganz konkreten Dienstpostens am besten zu erfüllen 
verspreche, entspricht nicht mehr der heute herrschenden Auffassung.
Derzeit geht man davon aus, dass ein Beamter grundsätzlich in der Lage sein sollte, sämtliche Funktionen auszufüllen, die 
(in seiner Laufbahn) seinem Statusamt zugeordnet sind. 
Der einzelne Beamte ist danach in jeder seinem 
Statusamt entsprechenden Funktion seiner Laufbahn einsetzbar, zumindest soll er 
sich in angemessener Zeit in neue Aufgaben einarbeiten können. 
Folgt man dieser 
Vorstellung / Zielsetzung, so gilt für Beförderungsentscheidungen, dass in der Regel nicht Spezialkenntnisse ausschlaggebend sein können, 
sondern die generelle Eignung für das angestrebte (höhere) Statusamt mit seinen unterschiedlichen Aufgaben.
(Anmerkung: Auch dienstliche Beurteilungen sollen sich auf die Anforderungen 
des Statusamtes beziehen, nicht hingegen auf die Anforderungen des konkreten, 
von dem Beamten wahrgenommenen 
Dienstpostens. Das hamburgische Landesrecht hat da gewisse Probleme.)
Man fragt also im Regelfall nicht, welche ganz speziellen Fähigkeiten für den angestrebten Job erforderlich sind, 
und wählt nicht nach Spezialkenntnissen aus.
Sondern man orientiert sich daran, welchem Statusamt die Stelle zugeordnet ist, und 
unterstellt, dass jeder Beamte, der den Anforderungen aller 
seinem Statusamt zugeordneten Funktionen gewachsen ist, sich auch in jede 
höherwertige Funktion einarbeiten kann.
Dieses Prinzip der 
Statusamtsbezogenheit wird bisweilen kritisiert, die von dem 
Bundesverwaltungsgericht erwähnte Entscheidung vom 20.06.13 wird bisweilen 
als "verfehlt" bezeichnet (vgl. Dr. Eberhard Baden in PersV 2018, 168). 
	Herr Dr. Baden spitzt seine Auffassung in ZBR 2023, 14 ff. noch zu und 
	bezeichnet dort die Position des Bundesverwaltungsgerichts als "unbegründet 
	und kontraproduktiv". [Dr. Eberhard Baden, "Eignung nach Statusamt? - Ein 
	grundlegendes Missverständnis des Bundesverwaltungsgerichts", ZBR 2023, 14 
	ff.]
Durchsetzen wird sich in der Praxis auf absehbare Zeit eher die 
	Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.
Aber wie bei jedem Grundsatz sind zumindest Ausnahmen bzw. Ausnahmefälle 
denkbar.
Unabdingbare (konstitutive) und weitere Anforderungen an Bewerber für ein 
Beförderungsamt
In der Ausschreibung wird mitgeteilt, welche 
Eignungskriterien dem 
Dienstherrn bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle 
unabdingbar (konstitutiv) 
und welche ihm (nur) 
wichtig für die Auswahl erscheinen. Dabei hat der Dienstherr aber nicht völlig freie Hand.
Das Anforderungsprofil muss rechtmäßig festgelegt werden. Das wird im Streitfall überprüft.
Die Bedeutung dieses Prüfpunktes ergibt sich daraus, dass das in einer 
Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil entscheidende Bedeutung für 
Erfolg oder Misserfolg der Bewerbung eines Beamten um die 
Beförderungsplanstelle haben kann.
Bisweilen schneidet ein Dienstherr das Anforderungsprofil sogar so eng zu, 
dass man meinen könnte, er könne gleich den Namen desjenigen 
Beamten mit in die Ausschreibung aufnehmen, den er auswählen wolle (bzw. 
insgeheim schon ausgewählt habe).
Solch - bisweilen wahrhaft skrupelloses - Vorgehen hat die Rechtsprechung lange Zeit unter Hinweis auf das organisatorische 
Ermessen des Dienstherrn recht unkritisch akzeptiert, bis das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 08.10.07 darauf hingewiesen hat, dass für die 
Bestimmung des Anforderungsprofils einer Stelle nur sachliche, d.h. an Art 33 II 
GG orientierte Erwägungen maßgeblich sein dürfen 
und das Auswahlverfahren fair zu gestalten ist.
Immer wieder zitiert: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 -
Um Einzelheiten gibt es endlosen Streit.
Welche Kriterien sind zulässig und sachgerecht?
Wie konkret darf das Anforderungsprofil im Einzelfall gefasst werden?
Um der Lösung näher zu kommen, müssen wir eine oben erwähnte Unterscheidung noch 
einmal aufgreifen.
Rechtmäßige konstitutive Auswahlkriterien müssen die Bewerber unbedingt erfüllen.
Wer ein solches Kriterium nicht erfüllt, scheidet aus dem Auswahlverfahren aus.
Im Einzelfall kann darüber gestritten werden, ob das Ausschlusskriterium zu 
Recht in die Ausschreibung aufgenommen wurde.
Ein Beispiel dafür, dass die Entscheidung nicht immer leicht ist, bietet ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 
29.01.18 - OVG 4 S 41/17 - mit dem folgenden Leitsatz in ZBR 2018, 889 ff.:
"1. Die Beförderung zum Generalstaatsanwalt setzt nicht notwendig staatsanwaltliche Berufserfahrung voraus."
Sind in der Ausschreibung zu Recht 
zwingende (auch 
konstitutive genannt) 
Qualifikationsanforderungen enthalten, so haben diese Vorrang vor der auf eine 
dienstliche Beurteilung gestützten Eignungsprognose.
Erfüllt ein Bewerber 
auch nur eines der (zulässigen) zwingenden Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine 
Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist. 
Nur wenn mehrere Bewerber allen konstitutiven Anforderungskriterien gerecht werden, haben 
Abstufungen der Qualifikation Bedeutung, die in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesen werden.
Der VGH Baden-Württemberg formuliert in einem Beschluss vom 07.12.10, 4 S 2057/10:
aa) Die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) so genannten 
konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem 
Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen.
Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des 
Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv 
überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf 
Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich 
eindeutig und unschwer festzustellen sind.
Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive 
Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich 
nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht 
allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - 
festgestellt werden können. 
Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst 
auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element 
des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden 
Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum 
eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen 
Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere 
Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst 
dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise 
aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur 
näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen 
vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt 
vollständig der gerichtlichen Kontrolle (...).
Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des 
Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB 
nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu 
erfolgen hat (...). 
Dabei erweisen sich 
diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv 
überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im 
Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon 
abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die 
Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei 
ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, erweist sich diese 
Anforderung nicht als konstitutiv.
bb) Jedenfalls nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil gehören danach 
die 
vorausgesetzte Fähigkeit zum methodischen, analytischen und konzeptionellen 
Arbeiten, 
die hohe soziale Kompetenz, 
die Teamfähigkeit und 
die 
Kooperationsbereitschaft und 
die erwarteten fundierten Kenntnisse im Bereich 
der polizeilichen Datenverarbeitung. 
 Denn das Vorliegen dieser Kriterien 
lässt sich schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv 
überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - feststellen. Vielmehr 
bedarf es dazu einer beurteilenden Wertung des Dienstherrn.
In der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist der weitere gedankliche Weg vorgezeichnet:
Die Ausschreibung enthält oft auch nicht konstitutive, nur beschreibende Anforderungen.
Anhand dieser Kriterien erfolgt in einem zweiten Schritt die Auswahl nur noch unter den Bewebern, welche die konstitutiven Anforderungen erfüllen.
Das Bundesverwaltungsgericht erläutert dazu:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.20 - BVerwG 1 WB 77.19 -
Konkurrentenstreit zwischen gleich leistungsstarken Bewerbern
Leitsätze: 
1. Auch Kriterien, 
die im Anforderungsprofil für die Besetzung eines militärischen 
Dienstpostens nur als "erwünscht" oder "wünschenswert" bezeichnet sind, 
haben eine das Auswahlverfahren steuernde Bedeutung.
2. Es bedarf 
triftiger Gründe, wenn beim Vergleich zwischen zwei grundsätzlich geeigneten 
und gleich leistungsstarken Kandidaten der Bewerber, der ein oder ggf. 
mehrere "erwünschte" oder "wünschenswerte" Kriterien erfüllt, übergangen und 
stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der nicht über die 
"erwünschten" oder "wünschenswerten" Qualifikationen verfügt.
Es ist danach Voraussetzung, dass die Bewerber ansonsten - gemessen an den ihnen 
erteilten Beurteilungen - "gleich leistungsstark" sind, was zunächst 
anhand eines Vergleichs der Beurteilungen zu erwägen ist.
Zeigen sich 
dann noch keine Leistungsunterschiede, sollen wünschenswerte Kriterien den 
Ausschlag geben.
Beispiele zur Frage der Rechtmäßigkeit von Ausschlusskriterien in Anforderungsprofilen
(Auch) In diesem Bereich ist unsere Seite zur Zeit ein wenig ungeordnet. Wir arbeiten daran, die Informationen neu zu sortieren.
Die nachfolgenden Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welche konstitutiven Kriterien - also Ausschlusskriterien - zulässig sind.
Besondere Berufserfahrung bei bestimmter Dienststelle erforderlich?
Erfahrungen im Voramt (A 12) bei Bewerbung um A13-Stelle unbedingt notwendig?
Kann eine bestimmte Mindest-Verwendungsbreite gefordert werden?
Führungserfahrung oder Führungseignung  als konstitutives Merkmal in einer Ausschreibung?
Dürfen "umfassende Kenntnisse im Vollzugs- und Verwaltungsrecht ..." gefordert werden?
OVG NRW, Beschluss vom 13.05.19 - 6 B 1753/18 - Kenntnisse im Abgaben- und Gebührenrecht?
Beschluss des Hessischen VGH vom 11.04.14 - 1 B 1913/13 - spezielle Kenntnisse im Luftsicherheitsrecht
	Dürfen Kenntnisse und Erfahrungen im Völkerrecht gefordert werden?
EDV-Kenntnisse unabdingbar?
BVerwG  - nur mit Doktortitel?
VG Berlin, Beschluss vom 11.10.17 - 28 L 628.17 - Darf Befähigung zum Richteramt gefordert werden?
NdsOVG - Landeskinderklausel (Bewerber nur aus Niedersachsen) zulässig?
NdsOVG 06.02.17 - Beförderungsauswahl bei Polizei regional beschränkt zulässig?
Bewerber nur aus einem Landgerichtsbezirk des Bundeslandes?
Falls es dem Dienstherrn gelingt, ein Anforderungsprofil rechtmäßig festzulegen ...
... bleibt er an das festgelegte Anforderungsprofil während der Ausschreibung bzw. während des Auswahlverfahrens gebunden. 
Dies haben die Gerichte - auch das Bundesverwaltungsgericht  - wiederholt entschieden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.01 - 2 A 3 / 00 -
 
An den festgelegten Eignungskriterien muss der Dienstherr die Eignung der Bewerber im weiteren Verfahren messen.
Weitere Fragen aus dem Bereich Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz